Eine Baubewilligungsbehörde müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genau ausführen, weshalb sie eine Bewilligung aus ästhetischen Gründen verweigert. Sie hätte - auch wenn das Gesetz zur Sicherstellung der Gesamtwirkung eine gute Gestaltung verlangt - die angelegten, strengen Massstäbe sorgfältig zu begründen und im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung die erforderliche Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b).