Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission die gute Gesamtwirkung daher nur zu überprüfen, wenn die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die gute Gesamtwirkung nicht gegeben sein sollte. Solche trägt sie indessen nicht vor. Eine Baubewilligungsbehörde müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genau ausführen, weshalb sie eine Bewilligung aus ästhetischen Gründen verweigert.