Der Untersuchungsgrundsatz befreit den Rechtsmittelkläger nicht davon, sein Rechtsmittel zu begründen und im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet; die Rechtsmittelinstanz trifft keine Verpflichtung, von Amtes wegen nach allfälligen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2008 vom 1. Dezember 2008, Erw. 3.2).