5.2. Nach Art. 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) sind Rekurrenten verpflichtet, ihr Rechtsmittel zu begründen. Mit einem Rekurs können Rechtsverletzungen, die falsche Sachverhaltsdarstellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 38 VerwVG). Die Rechtsmittelbehörde hat sich grundsätzlich nur mit Rügen auseinanderzusetzen, die im Rechtsmittel vorgebracht 7 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang