5.1. Die Rekurrentin beantragte eventualiter (Antrag 5), dass eine gute Einfügung des Neubaus «einzufordern bzw. zu belegen» sei. Sie verlangt damit sinngemäss, dass Art. 65 Abs. 1 BauG eingehalten wird. Nach dieser Bestimmung haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Baukommission erteilte die Bewilligung, sah also diese Vorschrift als erfüllt an.