Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet drei Kategorien von geschützten Einzelobjekten, nämlich Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Denkmalschutzobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten (Art. 12 Abs. 1 BauR). Ortsbildprägende Bauten sind in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten; ein Abbruch ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann (Art. 13 Abs. 1 und 2 BauR). Ortsbildrelevante Bauten sind in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 BauR).