3.3. Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objektschutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 4 VNH).