Ein Abbruchverbot für Gebäude, die in der Ortsbildschutzzone integral liegen, enthält das Baureglement der Feuerschaugemeinde dagegen nicht. Dass das strittige Gebäude in der Ortsbildschutzzone integral liegt, bildet daher keinen Grund, den Abbruch des Gebäudes und damit die angefochtene Baubewilligung zu verweigern. Der Auffassung der Rekurrentin, das Gebäude sei schon aufgrund seines Standorts in der Ortsbildschutzzone als Schutzgegenstand zu behandeln, kann daher nicht gefolgt werden. 6 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang