Ein in der Ortsbildschutzzone stehendes Gebäude kann abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wenn es nicht auf der Liste der unter Objektschutz gestellten Gebäude steht. Wird mit Rekurs gegen ein Bauvorhaben bemängelt, die vom Baugesetz verlangte gute Einfügung der Baute sei nicht gegeben, müssen im Rekurs die Anhaltspunkte, die einer guten Gesamtwirkung entgegenstehen, konkret angeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf Eingaben im Verfahren der Vorinstanz reicht nicht aus. (…) 3. Schutzstatus des Gebäudes 3.1. Die Rekurrentin ist der Meinung, dass das bestehende Gebäude nicht abgebrochen werden darf. Es ist daher zu prüfen, ob es unter Schutz steht.