52 Abs. 1 StrG, nach dem die Perimeterbeiträge nicht höher sein dürfen als der Sondervorteil, den die Strasse für das Grundstück schafft. Mehrere Erschliessungen dürfen bei der Beurteilung des Sondervorteils, der aus einer perimeterpflichtigen Strasse erwächst, nicht ausser Betracht gelassen werden: Vielmehr sind besondere Erschliessungsverhältnisse und anderweitige Perimeterpflichten einzubeziehen (GVP 2003 Nr. 22, Erw.