ren. Die Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. bildet demnach nicht die einzige strassenmässige Erschliessung des Grundstücks des Rekurrenten. Dem Grundstück des Rekurrenten erwächst also aus der Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. nicht in gleichem Ausmass ein Sondervorteil, wie er auf jenen Grundstücken besteht, die keine alternative Erschliessung haben. Der strittige Perimeter verletzt damit den Grundsatz der Kostenverteilung von Art. 52 Abs. 1 StrG, nach dem die Perimeterbeiträge nicht höher sein dürfen als der Sondervorteil, den die Strasse für das Grundstück schafft.