2.4. Mit ihrem Kostenverteiler hat die Schätzungskommission die Flächen der Grundstücke, ihre Nutzungsmöglichkeiten und ihre Lage zur Strasse berücksichtigt, nicht aber das in Art. 52 Abs. 2 StrG ebenfalls enthaltene Kriterium anderer Erschliessungen. 2.5. Es ist unbestritten geblieben, dass das Grundstück des Rekurrenten auch zum Perimetergebiet einer weiteren Flurgenossenschaft gehört und dass der Rekurrent die Möglichkeit hat, über die Flurstrasse jener Genossenschaft zu seinem Grundstück zu fah- 4 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang