Im Landsgemeindemandat 1998 (S. 22) wurde ausgeführt, das Perimeterverfahren (Art. 51 bis 53 StrG) sei bisher vor allem auf Verordnungsstufe festgehalten; diese Grundsätze würden nun neu auf Gesetzesstufe geregelt. Der Gesetzgeber wollte also die damaligen Regelungen beibehalten. Verfügt eine Fläche im Perimetergebiet über eine andere Zugangsmöglichkeit, darf das nicht vernachlässigt werden.