52 StrG war vorgeschrieben, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Niederschlag finden müssen. Art. 24 der vor dem Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1998 geltenden Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz vom 2. März 1961 sah zwingend vor, dass für die Feststellung der durch eine Strasse entstehenden Vorteile und im Kostenteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, «ob das perimeterpflichtige Grundstück noch über andere Zugangsmöglichkeiten verfügt». Im Landsgemeindemandat 1998 (S. 22) wurde ausgeführt, das Perimeterverfahren (Art. 51 bis 53 StrG) sei bisher vor allem auf Verordnungsstufe festgehalten;