Mit dem Passus «Zusätzlich können weitere Kriterien berücksichtigt werden» im Ingress von Art. 52 Abs. 2 StrG wollte der Gesetzgeber es nicht dem Ermessen der Behörden anheimstellen, ob sie die Erschliessung berücksichtigen. Vor dem Erlass von Art. 52 StrG war vorgeschrieben, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Niederschlag finden müssen.