33 der Strassenverordnung vom 30. November 1998, StrV, GS 725.010). Erschliesst die Strasse aber wie im vorliegenden Fall auch Waldparzellen, bleiben die Waldflächen anrechenbar (Art. 33 Abs. 2 StrV). Neben der Grundstückfläche können gemäss Art. 52 Abs. 2 StrG, zweiter Satz, zusätzlich weitere Kriterien berücksichtigt werden. Das Gesetz nennt in nicht abschliessender Weise die Nutzungsmöglichkeiten, die Lage der Grundstücke zur Strasse und allfällige andere Erschliessungen.