Das sinngemäss anwendbare Strassengesetz verlangt in Art. 52 Abs. 2 StrG, dass die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke in erster Linie nach Massgabe der anrechenbaren Grundstückfläche zu erfolgen hat (Art. 52 Abs. 2 StrG, erster Satz). Anrechenbar ist die von der Strasse neu oder besser erschlossene Grundstücksfläche, wobei die von Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen beanspruchten Flächen grundsätzlich ausgeklammert bleiben (Art. 33 der Strassenverordnung vom 30. November 1998, StrV, GS 725.010).