Ein Grundstück, dessen Zugänglichkeit für Personen oder Fahrzeuge verbessert wird, steigt im Wert. Der Sondervorteil liegt darin, dass die strassenmässige Erschliessung oder deren Verbesserung den wirtschaftlichen Nutzen der Grundstücke steigert (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 aa). 2.3. Zu prüfen ist, ob der Sondervorteil, der sich aus dem Bestand der Flurgenossenschaft G. für die betroffenen Grundstücke ergibt, mit dem Unterhaltsperimeter der Schätzungskommission vom 18. Mai 2017 richtig erfasst wurde.