unbestimmt und deshalb auszulegen. Er kann als besonderer Nutzen bezeichnet werden, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Grundstück, dessen Zugänglichkeit für Personen oder Fahrzeuge verbessert wird, steigt im Wert.