Gemäss Art. 51 lit. c StrG ist für die Aufteilung der Unterhaltskosten das Perimeterverfahren durchzuführen. Bei diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass die den Grundeigentümern auferlegten Beiträge gesamthaft den durch die Strasse geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen dürfen (Art. 52 Abs. 1 StrG). Der Begriff Sondervorteil ist 3 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang