Das Strassengesetz vom 26. April 1988 (StrG, GS 725.000) gilt nämlich ausdrücklich auch für Strassen von Flurgenossenschaften (Art. 1 Abs. 3 StrG). Auch hat die Schätzungskommission nach Art. 12 Abs. 2 FlG bei der Erarbeitung des Kostenverteilers für Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Der vorliegende Unterhaltsperimeter hat sich demnach grundsätzlich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung zu richten.