2.2. Art. 32 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000) legt den Grundsatz fest, dass die Schätzungskommission den Unterhaltsperimeter aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer oder des Verursacherprinzips festzulegen hat. Handelt es sich allerdings beim Werk, für dessen gemeinsamen Betrieb die Flurgenossenschaft besteht, wie im vorliegenden Fall um eine Strasse, richtet sich der Perimeter nach der Strassengesetzgebung. Das Strassengesetz vom 26. April 1988 (StrG, GS 725.000) gilt nämlich ausdrücklich auch für Strassen von Flurgenossenschaften (Art. 1 Abs. 3 StrG).