2. Strassengesetzgebung 2.1. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Unterhaltsperimeter berücksichtige nicht, dass sein Grundstück durch zwei Zufahrten erschlossen sei. Die Mehrfacherschliessung einer Parzelle reduziere zwangsläufig den Interessenwert an der einzelnen Erschliessung. Sie reduziere auch den Unterhaltsaufwand, da bei zwei Erschliessungen die beiden Strassen nicht in gleichem Umfang in Anspruch genommen würden, wie wenn nur eine Erschliessung bestehe. Im Einspracheentscheid werde argumentiert, die mehrfache Erschliessung stelle einen Mehrwert für seine Parzelle dar.