Die Einsprache wurde abgelehnt, worauf der Grundeigentümer Rekurs bei der Standeskommission erhob. Diese stellte fest, dass der Umstand der zweiten Strassenerschliessung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Handelt es sich nämlich beim Werk einer Flurgenossenschaft um eine Strasse, hat die Schätzungskommission die Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäss der Strassengesetzgebung dem Umstand einer Doppelerschliessung eines Grundstücks bei der Bemessung des Unterhaltsperimeters Rechnung zu tragen ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. (…)