Gegen den vom Bezirksrat aufgelegten Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft hat ein Grundeigentümer mit Einsprache geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht nur durch die Strasse der Flurgenossenschaft, sondern zusätzlich von einer anderen Seite her erschlossen sei. Sein Perimeterbeitrag an den Unterhalt der Flurstrasse müsse daher reduziert werden.