Demnach gelangen die Vorschriften der Einzelbauweise nach Art. 37 bis 63 aBauV zur Anwendung. Die Vorinstanz und die Parteien bezogen sich betreffend die Einzelbauweise zu Recht auf die alte Bauverordnung. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 136 vom 5. Februar 2019 2 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang 1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft