Das Quartierplanreglement erklärt in Art. 2 die Vorschriften des Baureglements des Bezirks B. vom 19. November 1996 (aBauR), des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG) und der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (aBauV) für anwendbar, sofern im Quartierplan nichts Anderes bestimmt wird. Damit verweist es auf übergeordnetes Recht. Nach Art. 88 Abs. 4 BauV werden Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan erlassen wurde, bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bisherigen (alten) Einzelbauvorschriften erledigt. Demnach gelangen die Vorschriften der Einzelbauweise nach Art. 37 bis 63 aBauV zur Anwendung.