2.3. Quartierpläne können die Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen konkretisieren und dabei ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen, als es mit der Rahmennutzungsplanung und der damit verbundenen parzellenweisen Regelbauweise möglich wäre (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 241). Da das Grundstück innerhalb des Quartierplangebiets A. liegt, sind die Sonderbauvorschriften gemäss dem von der Standeskommission am 27. August 1996 genehmigten Quartierplan und Quartierplanreglement zu beachten. Das Quartierplanreglement erklärt in Art.