Der Rekursgegner führte in seiner Stellungnahme aus, dass eine Umzonung in die Weilerzone nicht durchgesetzt worden sei. Demnach habe die Vorinstanz die Anwendung der Zonenvorschrift für Weilerzonen im Gebiet zutreffenderweise verneint und Mehrfamilienhäuser als zulässig erachtet. Er verwies auf einen Entscheid der Standeskommission, nach welchem die Zonenvorschriften für Weilerzonen keine Anwendung fänden. Schliesslich sei allgemein anerkannt, dass in der Wohnzone W2 auch Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten. 2.2. Es ist zu prüfen, welche Bau- und Zonenordnung zur Anwendung gelangt.