88 Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010). Die zuständige Bau- und Planungskommission befasse sich bereits seit einiger Zeit intensiv mit der Überarbeitung aller Quartierpläne. Bei einer Überarbeitung des Quartierplans müsse das eidgenössische Raumplanungsrecht mitberücksichtigt werden, namentlich betreffend die innere Verdichtung. Diesem Umstand werde ein revidierter Quartierplan Rechnung tragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die überarbeiteten Quartierpläne gegenüber der kantonalen Gesetzgebung nicht eine tiefere Geschossflächenziffer aufweisen werden.