ben Parzelle. Die Erstellung von Mehrfamilienhäusern sei im Gebiet A. nicht von Vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls müssten aber die Bauvorschriften der Wohnzone W2 sowie die besonderen Bauvorschriften nach Quartierplan eingehalten werden (Einspracheentscheid, Erw. 2). Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten mit Quartierplan würden bis zur Anpassung des Quartierplans nach den bisherigen Einzelbauvorschriften erledigt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010).