Der Bezirksrat legte in der Stellungnahme dar, dass das Gebiet A. nur umgangssprachlich ein Weiler sei, nicht aber in Bezug auf die Nutzungsplanung. Das Bauvorhaben befinde sich in der Wohnzone W2, womit die entsprechenden Zonenvorschriften gälten. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Standeskommission vom 21. April 2015 (Prot. 452/15) betreffend ein vorangehendes Bauprojekt auf dersel- 1 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang