Sollte das Bauprojekt realisiert werden, befürchteten sie, dass weitere Mehrfamilienhäuser folgen würden. Damit würde man aber der vom Kanton «angestrebten Erhaltung der gewachsenen Strukturen» zuwiderhandeln. Es sei gerechtfertigt, die Bestimmungen für Weilerzonen nach Art. 5 des Baureglements B. vom 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Dem Rekurs lag ein Schreiben vom 22. November 2013 an den Bezirksrat B. bei, gemäss welchem die Rekurrenten eine Änderung des Quartierplans beantragt hatten (Rek.-act. 1). Sie hielten fest, sie seien erstaunt, dass «das Gebiet A. nicht als Weilerzone im Baureglement geführt wird, sondern als Wohnzone W2».