Für die Überbauung einer Bauparzelle, die in einem vor 2013 erlassenen Quartierplangebiet liegt, bleiben bis zur Anpassung der Quartierplanung an die heutige Verordnung zum Baugesetz die Einzelbauvorschriften der alten Verordnung aus dem Jahre 1986 anwendbar. Zu diesen Regelungen gehört auch der Mehrlängenzuschlag bei langen Bauprojekten, sodass die Baute einen grösseren Grenzabstand einhalten muss als bei einer Anwendung des neuen Rechts. (…) 2. Bau- und Zonenordnung