Die Rundbogenhalle kann jedoch andernorts wiederverwendet und folglich verkauft werden, womit die finanzielle Aufwendung für den Rückbau gering ausfällt. Die Interessen der Beschwerdeführerin vermögen somit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des bisherigen Zustands in der Landschaftsschutzzone nicht zu überwiegen, womit die vollständige Beseitigung der Rundbogenhalle innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids verhältnismässig ist. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2018 vom 4. Dezember 2018 98 - 98