3.3. Die Rundbogenhalle, für welche zu Recht keine Baubewilligung erteilt worden ist, widerspricht dem gewichtigen Interesse der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet und des Landschaftsschutzes und weicht massgeblich von den gesetzlichen Bestimmungen des BauG und der VNH ab. Als privates Interesse erwähnt die Beschwerdeführerin einzig ihre finanziellen Aufwendungen. Sie beziffert die entstandenen Baukosten unter Fr. 10'000.00 zuzüglich allfälliger Abbruchkosten. Die Rundbogenhalle kann jedoch andernorts wiederverwendet und folglich verkauft werden, womit die finanzielle Aufwendung für den Rückbau gering ausfällt.