Gewichtige öffentliche Interessen stellen der Landschaftsschutz und die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 und 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 6.2).