3. 3.1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung der Rundbogenhalle bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). 3.2. Die gesetzliche Grundlage der Wiederherstellung findet sich in Art. 88 Abs. 1 BauG: Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Kann das Gesuch nicht bewilligt werden, verfügt sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist.