2.4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Nutzern der von ihr angeführten drei Bauten. So zeigt sie nicht auf, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit ihrer Rundbogenhalle vergleichbar sind – die grösste dieser Bauten, nämlich diejenige auf der Parzelle 1283, liegt beispielsweise nicht in der Landschaftsschutzzone. Entsprechend kann keine generelle Praxis der Baukommission Oberegg, unzulässige Bauten in der Landschaftsschutzzone toleriert zu haben, erkannt werden.