2.2. Die Standeskommission hält dem entgegen, dass für keines der rundbogenhallenähnlichen Objekte, welche die Beschwerdeführerin anführe, je eine Baubewilligung erteilt worden sei. 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.