Die Baubewilligungsbehörde hat demnach ihr Ermessen mit ihrer Einschätzung, dass die Rundbogenhalle den hohen ästhetischen Anforderungen in der Landschaftsschutzzone nicht zu genügen vermöge, weder missbraucht oder überschritten, noch hat sie die anzuwendenden gesetzlichen Normen unrichtig angewendet. Die Rundbogenhalle widerspricht somit dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes, womit sie zu Recht nicht bewilligt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, die Frage, ob die Rundbogenhalle für den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin überhaupt notwendig ist, zu beantworten.