weit führenden Baugesetzes im Bereich der Gestaltung von Bauten im Streusiedlungsgebiet - ausgezeichnet worden ist, optisch fremd und passt insbesondere nicht in die empfindliche Landschaft, welche deshalb auch der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden ist. Entsprechend erübrigt sich auch ein Erlass einer von der Beschwerdeführerin geforderten Gestaltungsrichtlinie für Rundbogenhallen.