Bereits im Jahr 2006, als Bauten nach Art. 51 aBauG das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen durften (im Gegensatz zum heute gültigen Gestaltungsgebot der guten Gesamtwirkung), beurteilte das Kantonsgericht einen der vorliegend strittigen Rundbogenhalle sehr ähnlichen Unterstand für Vieh aus einem abgeschnittenen und um 90 Grad in die Horizontale gedrehten grünfarbigen Silogehäuse aus Glasfaserpolyester mit einem Ausmass von 11m Länge, 4,45m Breite und ca. 2.5m Höhe als nicht charakteristisch und typisch für die Landwirtschaftszone in Innerrhoden, welcher nicht in das Land-