1.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Gestaltungsgebot konkret in Art. 65 Abs. 1 BauG geregelt, wonach sich Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben. Für ihre errichtete Rundbogenhalle in der Landschaftsschutzzone gelten gar die nach Art. 5 f. VNH aufgestellten erhöhten Anforderungen an die Einpassung ins Landschaftsbild. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Rundbogenhalle mit einer Dimension von je 8m Länge und Breite und 3m Höhe weist in ihrer Materialisierung (Kunststoff), ihrer Form (halbrund) und ihrer Farbgebung (künstliches Grün) keine herkömmliche Bauart auf.