Erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild haben Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone, die der Erhaltung des Landschaftsbildes und der dieses prägenden Elemente dient, zu genügen (Art. 5 VNH). Dabei sind unter anderem die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung und die Umgebungsgestaltung nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VHN).