Situation, die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassade und des Dachs sowie der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur (Art. 65 Abs. 2 lit. b, f und g BauG). Herauszuarbeiten sind die typischen Merkmale der Umgebung, mit der das Bauvorhaben in einem gewissen Einklang stehen soll. Das Gestaltungsgebot soll verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Erscheinungsbild durchbrechen oder stören (vgl. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, 2001, S. 144 f.).