Das gestützt auf das Raumplanungsgesetz erlassene kantonale Baugesetz vom 29. April 2012 konkretisiert die bundesrechtlich vorgegebenen Ziele und Planungsgrundsätze. So haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, dies gilt verstärkt ausserhalb der Bauzone (Art. 65 Abs. 1 BauG). Einer der Hauptpunkte der Totalrevision des Baugesetzes ist die Stärkung der Appenzeller Baukultur mit einem Wechsel vom Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gewesen (vgl. Landsgemeindemandat 2012, S. 151).