Es wird nicht durchwegs diskretes Verbergen der Architektur oder gar konservative Formensprache verlangt; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann im Sinn des Grundsatzes liegen. Verpönt bleibt aber allemal der achtlose Landschaftskonsum. Dem Grundsatz lässt sich über ästhetische Generalklauseln im Baubewilligungsverfahren Nachachtung verschaffen. Empfindliche Landschaften werden in Schutzzonen nach Art. 17 RPG gewiesen oder durch Inventare im Sinne von Art. 5 NHG markiert (vgl. Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/