RPG (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, Art. 24 N 22). Nach Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 RPG haben Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und die Landschaft geschützt werden und dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Für Bauten und Anlagen sind Standort und Gestaltung so zu wählen, dass das Bauwerk zu den prägenden Merkmalen der beanspruchten Landschaft in bewusste Beziehung tritt. Es wird nicht durchwegs diskretes Verbergen der Architektur oder gar konservative Formensprache verlangt;