1.3. In der Landwirtschaftszone darf eine Baute oder Anlage unter anderem nur bewilligt werden, wenn ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Lenkender Massstab bei der Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen bilden dabei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, Art.